Salzburger Krankenanstaltengesetz § 21a
Grundlage der unten dargestellten Vorgehensweise ist das Salzburger Krankenanstaltengesetz, § 21a - Führung von Wartlisten
Die in der Tabelle aufgeführten Kliniken im Land Salzburg veröffentlichen demnach die mittleren Wartezeiten für elektive Operationen und invasive Diagnosen in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie sowie Neurochirurgie. Eingriffe mit Wartezeiten unter 4 Wochen werden in der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Daten werden quartalsweise aktualisiert und im Internt publiziert.
- Die Darstellung der mittleren Wartezeiten pro Sonderfach gibt keinerlei Auskunft über die Gründe der Wartezeit.
- Wartezeiten können dadurch entstehen, dass Patienten keinen früheren Termin wünschten (z.B. geplante Reisen), oder vor dem geplanten Eingriff vorbereitenden Behandlungen oder Untersuchungen zum Erreichen eines bestmöglichen Therapieerfolges notwendig sind. Auch kann es zu Verschiebungen elektiver Eingriffe aufgrund von Notfallbehandlungen kommen.
- Eine Differenzierung der Wartezeiten nach Sonderklasse und Nicht-Sonderklasse ist im Gesetz nicht gefordert und findet sich daher auch in keiner in Österreich publizierten Warteliste.
- Die kumulierte Darstellung der erfassten elektiven Operationen und invasiven Eingriffe nach Sonderfächern ist für eine Einzel- oder Gruppenanalyse ungeeignet. Sie stellt allenfalls eine allgemeine Orientierungshilfe dar und sagt insbesondere nichts über die Behandlungsqualität in den einzelnen Kliniken aus.
- In der Praxis wird der Operationstermin für einen elektiven Eingriff regelhaft im Vorfeld mit den Patienten vereinbart, sodass jeder Patient seine individuelle Wartezeit kennt.
- Den Patienten steht es frei, bei subjektiv zu langer Wartezeit sich an eine andere Klinik mit entsprechendem Versorgungsauftrag zu wenden, um ggf. einen früheren Termin dort angeboten zu bekommen.
- Regelhaft werden die Patienten wenige Tage vor dem geplanten Eingriff seitens des Klinikums kontaktiert, um Planungssicherheit zu gewährleisten.
- In Ausnahmefällen kann es zu einer ungeplanten Verschiebung des Termins (z.B. aufgrund einer akuten Erkrankung des Patienten) oder aufgrund von Notfallbehandlungen kommen.
- Es kann auch zu einer Wartezeitverkürzung kommen, sofern andere Patienten trotz Planung ihren vereinbarten Termin nicht in Anspruch nehmen.