Patienten haben das Recht, in ihre Krankengeschichte Einsicht zu nehmen und sich daraus auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen.
Rechtsgrundlage: Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (Patientenrechte).
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für ambulante Akten und Röntgenbilder beträgt 10 Jahre, für stationäre Akten 30 Jahre.
Schriftliche Anforderungen auf Ausfolgung von Kopien der Krankengeschichte richten Sie bitte an:
Gemeinnützige Oberndorfer Krankenhausbetriebs-GmbH
Paracelsusstraße 37, A – 5110 Oberndorf bei Salzburg
Fax: +43 6272 / 4334 - 403
E-Mail: info@kh-oberndorf.at